Rückwirkende Beglückung : Wiedergutmachung als Staatsaufgabe

Einleitung
Für die Sanktionierung begangener Fehler gilt im Zivilrecht der Grundsatz der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, und falls das nicht (vollständig) möglich ist, ersatzweise eine Geldleistung durch den Verursacher. Gerade bei der ‚Beschädigung‘ immaterieller Werte sind dieser Wiedergutmachung aber Grenzen gesetzt. Und so unmoralisch das Verhalten auch gewesen sein mag, bestraft werden soll der Täter im deutschen Zivilrecht jedenfalls nicht.

Letzteres ist hingegen der zentrale Ansatzpunkt des Strafrechts: Nicht Wiedergutmachung steht hier im Vordergrund, sondern Bestrafung des verwerflichen Verhaltens im gesellschaftlichen Interesse, aber auch zwecks Genugtuung des Opfers.

So weit so gut.

Kritischer ist die Frage, wie eine einmal ausgesprochene Sanktion wieder rückgängig gemacht werden kann, insbesondere wenn sie auf einem „falschen“ Urteil beruht. Zwar soll das mehrstufige Justizsystem eine solche Fehleranfälligkeit minimieren, ausgeschlossen werden können Fehlurteile jedoch nicht. Aber aus Gründen der Rechtssicherheit lässt unser Rechtssystem es nur in Ausnahmefällen zu, einen „Fall“ neu aufzurollen, insbesondere durch das Wiederaufnahmeverfahren im Strafrecht.

All diesen Maßnahmen ist jedenfalls gemein, dass sie sich auf individueller Ebene abspielen. Es gibt grundsätzlich keine kollektive Sanktionierung oder Wiedergutmachung, und entsprechend auch keine kollektive Rückgängigmachung derselben. Kollektive Maßnahmen sind nicht Aufgaben der Justiz, sondern der Politik. Und diese ist mit dem Instrument der kollektiven Widergutmachung, gerade im Strafrecht, sehr restriktiv umgegangen.

Nun gibt es eine Initiative (BT-Drs. 18/9882 vom 30.9.2016 ), die eine kollektive Rehabilitierung jener ca. 50.000 homosexuellen Männer realisieren will, die im Zeitraum 1949-1969 nach dem formal erst 1994 abgeschafften § 175 StGB a. F. verfolgt und verurteilt wurden.

Zwecks Stärkung ihrer (politisch umstrittenen) argumentativen Position hat die Antidiskiminierungsstelle des Bundes ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben (M. Burgi, D. Wolff, Rechtsgutachten zur Frage der Rehabilitierung der nach § 175 StGB verurteilten homosexuellen Männer: Auftrag, Optionen und verfassungsrechtlicher Rahmen, erstellt im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Mai 2016). Der objektiven Qualität eines Gutachtens tun solche politischen Beauftragungen i. d. R. nicht gut, und es verwundert deshalb auch nicht, dass dessen Ergebnis zufälligerweise die Meinung der Auftraggeberin stärkt. Ohne das Vorhaben politisch werten zu wollen, ist aus rechtlicher Sicht aber problematisch, dass das Gutachten nicht nur Handlungsmöglichkeiten, sondern sogar Pflichten des Gesetzgebers identifiziert, die jedoch auf verschiedenen Wertungen beruhen, deren unbesehene rechtliche Umsetzung einen Präzedenzfall schaffen könnte, der ungeahnte und sehr wahrscheinlich auch ungewollte Konsequenzen haben könnte.

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Postfaktisch, prärational

Zu den derzeit am häufigsten verbreiteten Scheinwahrheiten zählt die Aussage, wir lebten „ja bekanntlich in einem postfaktischen Zeitalter“. Dass das „bekanntlich“ dazu dient, das eigene Nachplappern als eigenständig erarbeitete Erkenntnis aussehen zu lassen, bedarf keiner weiteren Kommentierung. Wohl aber der Kern der Aussage vom neuerdings (?) angebrochenen postfaktischen Zeitalter.

Nicht gemeint sein kann damit, was das Wort „postfaktisch“ eigentlich ausdrückt, nämlich dass wir die Fakten überwunden bzw. hinter uns gelassen hätten. Denn solange es ein Sein gibt, gibt es Fakten. Und noch ist unsere Welt nicht untergegangen.

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