Gerechter Zufall per Gesetz?

In der ZEIT (Nr. 49 v. 2.12.2021, S. 15: „Nur der Zufall ist gerecht“) hat Prof. T. Walter dafür plädiert, dass im Pandemie-Kontext die Triage-Entscheidungen auf den Intensivstationen nicht mehr der alleinigen Verantwortung der dort tätigen Ärzte überlassen, sondern gesetzlich geregelt werden sollten.

Seines Erachtens bedarf es eines solchen Gesetzes zum einen, um für Ärzte und Patienten Rechtssicherheit zu schaffen. Zum anderen erfordere das Grundgesetz ein solches Parlamentsgesetz, wenn es um die Verteilung knapper intensivmedizinischer Ressourcen gehe (genau wie für Spenderorgane bei Transplantationen).

Diese Sichtweise vertritt grundsätzlich auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung 1 BvR 1541/20 vom 16.12.2021. Ihm zufolge muss der Gesetzgeber im Rahmen seiner Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG „dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert wird. Der Gesetzgeber ist gehalten, seiner Handlungspflicht unverzüglich durch geeignete Vorkehrungen nachzukommen.“ (Rn. 130) Obschon es her nur um eine mögliche Benachteiligung Behinderter ging, wird der Gesetzgeber dem zwecks Vermeidung einer positiven Diskriminierung nur nachkommen können, indem er allgemeingültige Triageregeln aufstellt.

Allerdings lässt das BVerfG dem Gesetzgeber weitestgehend freie Hand, welche Triagekriterien und/oder -modalitäten er vorgibt (s. die Rn. 126-128 der Entscheidung im Anhang zu diesem Post). Im Gegensatz zu Walters Einschätzung sieht das BVerfG dabei die klinische Erfolgsaussicht im Sinne des Überlebens der aktuellen Erkrankung als verfassungsmäßig unbedenklich an, nicht hingegen die Maximierung der Gesamtlebenszeit der Patienten (Rn. 116-117).

Die aus Walters Sicht einzige Lösung des Dilemmas, dass der Staat zum einen verpflichtet ist, regulierend einzugreifen, aber anderseits nicht diskriminieren darf, sei der Zufall, da nur dieser letztlich Gerechtigkeit herstellen könne. Der Gesetzgeber müsse demnach eine Triage nach Zufall vorschreiben, wie z. B. einen Losentscheid, oder besser noch eine Priorisierung nach fortlaufender Nummerierung bei Einlieferung Dieses first come, first served-Prinzip wäre sowohl zufallsgleich, weil es von Zufällen abhänge, wer eher erkrankt und eher eingeliefert wird, als auch leichter zu handhaben.

Diese Forderung ist aber aus rechtlichen, ethischen und praktischen Gründen nicht überzeugend: Weiterlesen