Die Irrungen und Wirrungen des Zusammenlebens der Geschlechter werden derzeit durch eine neue Pointe bereichert, die einmal mehr beweist, dass bei diesem Thema ein Mix aus Vorurteilen, Ideologien und Emotionen einen fruchtbaren Humus für Gedankenunkraut bildet, das auch seriöse Themen überwuchert.
Es geht einmal mehr um den Schutz von Frauen vor sexuellen Übergriffen und Erniedrigungen durch Männer. Lassen wir einmal die empirisch zu klärende Frage beiseite, ob alle derzeit durch #MeToo dokumentierten Geschehnisse wirklich in diese Kategorie fallen und so verbreitet sind, dass man Männer per se unter Generalverdacht stellen muss, so wird man sich dennoch ohne Weiteres darauf verständigen können, dass es immer wieder zu nicht hinnehmbaren Grenzüberschreitungen durch Männer kommt und dass es gut wäre, dagegen ein probates Mittel zu besitzen.
Meist wird in dem Zusammenhang eine Verschärfung des Strafrechts ins Spiel gebracht. Aber die Erfahrungen mit den bereits bestehenden (und teilweise auch schon verschärften) Regeln zeigen, dass deren Umsetzung mit zahlreichen praktischen Problemen behaftet ist und diese letztlich wenig bewirken.
Jetzt wurde als neue Idee vorgebracht, das Problem doch über privatrechtliche Verträge zu lösen (s. z. B. L. Weisbrod, Regelt den Verkehr!, ZEIT 26.10.17, S. 39, dessen pauschalierende und wirre Argumentation hier allerdings lieber nicht weiter kommentiert werden soll). Was ist davon zu halten?
Wirkungslosigkeit des Zivilrechts
In einer vom neoliberalen Zeitgeist geprägten Gesellschaft ist der Versuch naheliegend, jedes Problem durch den „Markt“ regeln zu lassen: Alles, was demnach im beiderseitigen Einvernehmen zwischen (potenziellen) Geschlechtspartnern geschieht, soll dann erlaubt sein, und dokumentiert wird dieses Einvernehmen durch einen Vertrag.
Das ist allerdings weder neu noch praktikabel, vor allem aber nicht zielführend.
Denn zunächst kann alles, was mit beiderseitigem Einverständnis geschieht (z. B. einvernehmlicher Sex) auch jetzt schon als Vertrag betrachtet werden, da es für diesen in unserer Rechtsordnung grundsätzlich keiner Schriftform bedarf. Des Weiteren kann man sich wohl nur mit einer gewissen Erheiterung (oder Trunkenheit) vorstellen, dass jedem Flirtversuch ein Vertragsangebot vorgeschaltet werden müsste, das wiederum nur dann zu einem wirksamen Vertrag führt, wenn die Willenserklärung ungetrübten Geistes erfolgt und das Ganze einer AGB-Prüfung standhält (von der Realisierbarkeit und Sinnhaftigkeit einer nachträglichen Anfechtung ganz zu schweigen).
Vor allem aber löst der Vertrag keine echten Probleme, denn diese bestehen ja gerade darin, dass die Frau mit dem Verhalten des Mannes nicht einverstanden ist. Wenn sie sich aber schon faktisch nicht wehren kann, wie soll ihr das mit einer Vertragsangebotsablehnung oder sogar einem echten Vertrag (und dessen Durchsetzung) gelingen?
Das ist sogar den Erfindern der Vertragslösung einsichtig und deshalb versuchen sie, dieses Vertragsprinzip so zu erweitern, dass grundsätzlich alles als „sexuell“ Interpretierbare im Verhalten zwischen Männern und Frauen verboten sein soll, außer wenn es eine vertragliche Regelung gibt, die es erlaubt (aus Gleichheitsgründen gilt das in beide Richtungen).
Das allerdings wäre ein rechtliches Konstrukt, das nicht nur ebenfalls nichts bewirkt, sondern auch noch erhebliche schädliche Nebenwirkungen hat:
Zunächst ist eine solche allgemeine Regel nur über ein Verbotsgesetz denkbar, das vertragliche Ausnahmen zulässt. Ein solches zivilrechtliches Verbot hätte zwar den Vorteil, dass nicht der Staat gefordert wäre, diesen Privatbereich zu überwachen. Stattdessen wäre man aber im Bereich der unerlaubten Handlungen (z. B. § 823 Abs. 2 BGB Verletzung von Schutzgesetzen), die zu Schadensersatzansprüchen führen. Es entzieht sich aber der Vorstellungskraft eines jeden, der mit diesem Rechtsbereich zu tun hat, wie so etwas rechtlich umgesetzt werden soll (z. B. bzgl. der Bezifferung der Schadenshöhe für die Berührung eines weiblichen Knies). Selbst wenn es hier auch Unterlassungsansprüche gibt, schützen diese – wenn überhaupt – gegen Wiederholungen und lösen nicht das Grundproblem. Im Übrigen sind zivilrechtliche Klagen ja auch jetzt schon möglich, zumindest bei „schlimmen“ Fällen sexueller Übergriffe. Und selbst wenn man darüber hinaus den Schutzkatalog von § 823 erweitern würde, blieben die praktischen Anwendungsprobleme.
Genau genommen handelt es sich bei diesen Handlungen um Eingriffe in die Privatsphäre, und diese Sachverhalte wurden bislang aus guten Gründen im Zivilrecht nicht gesetzlich fixiert: Denn eine genaue Bestimmung der „inakzeptablen“ Tatbestände („alles, was sich diesseits der Strafbarkeit an Gemeinheiten, Erniedrigungen und Übertritten abspielt“, wie es jemand treffend formulierte) ist nicht möglich, so dass man nur mit Generalklauseln arbeiten könnte. Diese bieten aber gerade keine Rechtssicherheit, also auch keinen wirksamen Schutz. Hinzu kommt, dass in deren Auslegung und Einzelfallkonkretisierung Wertungen einfließen, die denen der Normalbürger entsprechen, an die „Problemmänner“ sich aber gerade nicht halten wollen, zumal sie überwiegend instinktgeleitet und nicht rationalüberlegt agieren.
Selbst wenn also zusätzlich zum Grundsatzverbot ein einschränkender Vertrag vorläge, was soll er bewirken? Welcher Vergewaltiger würde sich davon abhalten lassen, dass er vorab einen Vertrag geschlossen hat, der anderes beinhaltet? Und wenn es schon bei strafbaren Handlungen trotz staatsanwaltlicher Aktivitäten schwer ist, Übergriffe eindeutig nachzuweisen, wie soll eine Frau in analogen Konstellationen beweisen, dass eine konkrete Vertragsverletzung vorliegt?
Der Verweis darauf, dass solche Verträge im Bereich ungewöhnlicher Sexualpraktiken auch heute schon abgeschlossen werden, ist leider gerade kein Beweis für deren Sinnhaftigkeit, sondern genau das Gegenteil: Denn diese schützen genau genommen die (potenziellen) Täter (i. d. R. Männer) gegen mögliche Rechtsfolgen ihrer Handlungen, nicht die (potenziellen) Opfer (meist Frauen).
Grenzen rechtlicher Maßnahmen
Die Idee der Sex-Verträge wurzelt wohl in der Hoffnung, man könne menschliches Verhalten durch Rechtsnormen steuern bzw. jedes unliebsame Verhalten müsse rechtlich sanktioniert werden. Beides ist nicht der Fall, und – sosehr man dies bedauern mag – dafür gibt es gute Gründe.
Natürlich ist es so, dass zwingende Normen, insbesondere strafrechtlicher Natur, aber auch zivilrechtliche Haftungsregeln, eine gewisse Steuerungswirkung entfalten. Aber diese hängt entscheidend von folgenden Umständen ab:
Zunächst zeigt die Erfahrung, dass die Bürger Normen umso eher einhalten, je überzeugter sie von ihrer Sinnhaftigkeit sind. Rechtsnormen, die gesellschaftlich nicht akzeptiert werden oder überholt sind, werden einfach nicht (mehr) angewendet und irgendwann auch formal außer Kraft gesetzt. Will man Normen gegen die Einsichtsbereitschaft der Bürger durchsetzen, muss das Rechtssystem strenger bzw. repressiver werden: Höhere Sanktionen, konsequentere Verfolgung, häufigere Anklagen, usw.. I. d. R. führt aber selbst das nicht ohne weiteres zu einer einsichtigen Verhaltensänderung, so dass die Diskrepanz zwischen gesellschaftlicher und rechtlicher Norm immer größer wird und es letztlich eines diktatorischen Systems bedarf, die Normen durchzusetzen.
Des Weiteren werden kühl kalkulierende Menschen sich dann nicht an Normen halten, wenn die „Kosten“ der Normverletzung (Wahrscheinlichkeit des Ertapptwerdens x Höhe der Sanktion) geringer ausfallen als ihr erwartbarer Nutzen. Der Staat wird also erst recht gefordert sein, nicht nur zu drohen, sondern auch tatsächlich zu sanktionieren.
Und schließlich können Normen auch nur einigermaßen rationales Verhalten beeinflussen. Wenn Instinkte, starke Emotionen usw. am Werk sind, spielen sie keine Rolle, sonst gäbe es ja schon lange keinen Mord und Totschlag mehr.
Das oben angesprochene Vertragssystem würde letztlich also keinen Fortschritt darstellen, wohl aber eine eindeutige Einschränkung der Freiheit, die im Übrigen den meisten Menschen (die sich ja vollkommen „normal“ verhalten) auch nicht plausibel erscheint und deshalb bestenfalls ignoriert wird.
Wie man in dem Zusammenhang dann auch noch argumentieren kann, eine solche Reglementierung würde die Freiheit schützen und nicht einschränken, ist nicht nachvollziehbar. Wer verfolgt, wie insbesondere in den USA (aber auch schon in Deutschland z. B. im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG) zivilrechtliche Klagemöglichkeiten gezielt instrumentalisiert werden, um Druck auszuüben (bis hin zur „Erpressung“) und zivilrechtliche Sanktionen oder auch nur faktische Bestrafung zu erreichen, den wird mit Sicherheit die Vorstellung grausen, dass diese Unsitten hierzulande Einzug halten.
Damit wäre vor allem zu rechnen, wenn man zwecks Steigerung der abschreckenden Wirkung auch noch auf die Idee käme, sich bei der Höhe des Schadensersatzes an den beträchtlichen Summen zu orientieren, die Caroline von Monaco bei Persönlichkeitsverletzungen durch Medien zu erhalten pflegt.
Und erst recht würde das gelten, wenn man versuchte, über Strafrechtsverschärfungen die „Vertragspflicht“ durchzusetzen. Denn abgesehen von deren grundgesetzlicher Fragwürdigkeit könnten dann mögliche strafrechtliche Sanktionen noch besser instrumentalisiert werden.
Schlimmstenfalls würde dies zu einer grundlegenden Vergiftung zwischengeschlechtlicher Beziehungen führen, in der man/frau jederzeit damit rechnen muss, wegen eines als „sexuell belästigend“ empfundenen Verhaltens auf Schadensersatz oder sogar strafrechtlich verklagt zu werden.
Wenn man wirklich etwas erreichen und sich nicht auf rechtliche Symbolmaßnahmen beschränken will (wie man sie in letzter Zeit öfter erlebt), dann muss man männliches Fehlverhalten gegen Frauen je nach Umständen und Ursachen anders angehen.
Dabei gilt als Grundregel: Je mehr der gegenseitige Respekt eine soziale Selbstverständlichkeit darstellt, desto weniger bedarf es ausdrücklicher Normen. Das setzt eine mentale Änderung oder Weiterentwicklung voraus, die sicher im Gange ist, die sich aber durch Rechtsnormen wohl nur marginal beschleunigen lässt und zu der auch Frauen selbst in erheblichem Maße beitragen können, indem sie sich z. B. nicht nur im Internet zu Wehr setzen (wo die Übeltäter mit Sicherheit nicht zwecks Gewinnung von Einsicht Erfahrungsberichte lesen), oder indem sie ihre Erziehungsmöglichkeiten nutzen, respektvolle Söhne zu erziehen (Es wäre in der Tat interessant, wissenschaftlich aufzuarbeiten, welche Rolle die Mütter der übelsten übergriffigen Männer eigentlich gespielt haben).
Darüber hinaus gilt, dass echte Verbote nur bei echten Vergehen Sinn machen. Wenn man weniger Schlimmes und vor allem Verbreitetes durch Verbieten „ausrotten“ will, wird man angesichts der hiervor beschriebenen Umstände kaum Erfolg haben, es sei denn, man ist bereit, ein massives Überwachungs- und Repressionssystem einzuführen.
Beim fast zwanghaften Einfordern schärferer Regeln sollte man schließlich bedenken, dass diese nicht nur grundsätzlich kontraproduktive Wirkungen haben können, sondern dass die Rechtsordnung auch bisher schon in bestimmten Bereichen die Gewährleistung der menschlichen Handlungsfreiheit als wichtiger erachtet als den Schutz vor den damit möglicherweise verbundenen negativen Konsequenzen.
Im Schadensersatzrecht z. B. wird keineswegs jeder Schaden zwangsläufig ersetzt, sondern es gibt auch Fälle, in denen die „Pechregel“ gilt: Wenn bestimmte Risiken sich unter bestimmten Umständen realisieren, dann hat der eben Pech gehabt, den es gerade trifft.
Das akzeptieren wir im Übrigen auch in z. T. irrationaler Weise, wenn uns keine bessere Lösung einfällt: So „leisten wir uns“ am Tag ca. 10 Verkehrstote und 10.000 Verletzte, damit „freie Bürger freie Fahrt“ haben. Zwar werden hier die meisten Fälle zu rechtlichen Sanktionen führen, aber im Interesse der Handlungsfreiheit eines jeden nehmen wir in Kauf, dass es sogar uns treffen könnte. Und dem Opfer bringt die Bestrafung des Täters nicht seine Unversehrtheit wieder. Auch hier gilt wieder eine implizite soziale Norm, der wir uns spontan unterwerfen. Wenn wir damit nicht einverstanden sind, dann bleibt uns nur die Möglichkeit, nicht am Straßenverkehr teilzunehmen.
Überträgt man das auf die Sexismus-Debatte, kann man daraus folgern, dass die Frauen zunächst gefordert sind, sich selbst zu schützen, und dass darüber hinaus der Staat verpflichtet ist, Leitplanken unterschiedlichster Art einzuziehen. Alles andere ist „Schicksal“ in dem Sinne, dass der Wert der Freiheit aller Bürger wichtiger ist als das Pech einzelner Frauen, so zynisch diese ungeschriebene Grundregel unseres Zusammenlebens auch klingen mag.