Das Gender-Thema treibt seltsame Blüten, und die besonders Gleichstellungs-Engagierten sind gelegentlich so im Erfolgsrausch, dass sie Gefahr laufen, dem im Kern berechtigten Anliegen letztlich zu schaden. Denn je skurriler die Anklagen und Forderungen, desto deutlicher wird, wie wenig fundiert vieles von dem ist, was da behauptet und kritisiert wird.
Selbst ein so elementarer Begriff wie „Diskriminierung“ wird mit willkürlichen Bedeutungen versehen und immer dann ins Spiel gebracht, wenn irgendeine Form der Benachteiligung vermutet wird. Auch zu „Gleichberechtigung“ scheint den Protagonisten nicht mehr als „Gleichmacherei“ einzufallen.
Deshalb sind hier ein paar klärende Feststellungen dringend von Nöten (dem einen oder anderen dürfte es auch nicht schaden, einfach mal auf wikipedia das Stichwort „Diskriminierung“ durchzulesen), ebenso eine Erinnerung daran, was statt rechtlicher Argumente wirklich wirksam und wünschenswert wäre:
- Zunächst einmal gebietet es der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, im Wesen Gleiches gleich, aber auch Ungleiches ungleich zu behandeln. Eine differenzierte rechtliche oder faktische Behandlung – auch von Frauen und Männern – kann also nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten sein.
- Auf die Geschlechterdifferenzierung bezogen bedeutet dies insbesondere: Wenn sich eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau „aus der Natur der Sache“ ergibt oder empfiehlt, dann ist daran nichts auszusetzen. Während dies z. B. beim Schutz schwangerer Frauen ohne weiteres einsichtig ist, wird vieles andere vor allem durch die gesellschaftliche Entwicklung geprägt (wie z. B. Mutter-/Vaterschaftsurlaub, Wehrdienst für Männer und Frauen). Dazu zählt auch, dass die als akzeptabel erachteten unausweichlichen Unterschiede, die sich aus dem Geschlecht ergeben, heute eher restriktiv gesehen werden, bis hin zu dem Versuch, die biologischen Unterschiede zwischen Mann und Frau als irrelevant zu betrachten. Dies alles zu klären bzw. kontinuierlich weiterzuentwickeln ist Aufgabe politischer Entscheidungsprozesse.
- Entsprechend wird heute davon ausgegangen (s. insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz), dass ansonsten nur eine Ungleichbehandlung, die ausschließlich oder hauptsächlich aus Gründen des Geschlechts (z. B. bei Arbeitsverhältnissen) erfolgt, verboten sein soll.
Gerade dieser letzte Punkt ist in der Umsetzung aber problembehaftet, weil die Realität komplex ist. Diskriminierung wird meist bei Personalentscheidungen vermutet, aber was bedeutet das?
- Jeder Mensch weist vielfältige Dimensionen auf, von denen das Geschlecht nur eine Eigenschaft darstellt. Einen Mann einer Frau vorzuziehen stellt nur dann eine unzulässige Diskriminierung dar, wenn der Mann nur aufgrund seines Geschlechts ausgewählt wird, was aber nur der Fall ist, wenn alle anderen auswahlrelevanten Eigenschaften bei beiden (fast) gleich sind oder die Unterschiede entscheidungsunerheblich. Weil es hier um qualitative Merkmale geht, fließen aber unweigerlich Wertungen mit ein, die in der Praxis eine objektiv nachvollziehbare Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts kaum nachweisbar machen.
- Ähnlich ist es bei ungleicher Behandlung (z. B. Bezahlung, Beförderung): Hier spielen z. B. noch Arbeitsumfeld und Leistungen eine Rolle, die einen Vergleich zusätzlich erschweren und letztlich über eine Gewichtung der einzelnen Faktoren nicht ernsthaft überprüfbare Gestaltungsspielräume des Entscheiders eröffnen.
Wie problematisch die letztendliche Begründung und Zielsetzung aber ist, zeigt sich an der den politischen Diskussionen implizit zugrunde liegenden Vermutung, dass typischerweise ein Mann sich gegen eine Frau entscheidet oder (allerdings weitaus seltener) eine Frau gegen einen Mann. Was aber ist bei Diskriminierungen von Frauen durch Frauen und von Männern durch Männer? Rechtlich darf dies keinen Unterschied ausmachen, faktisch aber wird eine geschlechtsbezogene Diskriminierung hier nur in seltenen Fällen vermutet werden.
Mehr noch und ganz entscheidend: Selbst flagrante Diskriminierungen aufgrund sonstiger unsachlicher Erwägungen – wenn man mal von den politisch relevanten wie Rasse, Religion, Sprache und Hautfarbe absieht – , wie z. B. Gewicht, Schönheit, Barttragen, auffallender Kleidung, Essensvorlieben, werden ohne weiteres toleriert. Kleine dicke Männer mit Bart und Glatze, die leicht stottern und bei Stress stark schwitzen, werden statistisch nachweisbar schlechter behandelt als große bartlose und sportliche mit sonorer Stimme, selbstbewusstem Auftreten und geschmackvoller Kleidung. Und wie radikal nach Bauchgefühl Frauen oft andere Frauen beurteilen, muss man selbst erlebt haben um sich zu vergewissern, dass geschlechtsinterne Diskriminierung beim „schwachen Geschlecht“ ein stark ausgeprägtes Phänomen ist.
Nüchtern betrachtet ist das Diskriminierungsverbot also nichts anderes als der Versuch, den „Pechfaktor“ (im vorliegenden Zusammenhang also das Pech, als Frau geboren zu sein) mit rechtlichen Mitteln zu kompensieren, insbesondere wenn es einem Mann obliegt, das Pech der Frau zu mildern (oder auch nicht). Das Recht dokumentiert dabei die Werteskala einer Gesellschaft zu einem gegebenen Zeitpunkt auf einem bestimmten Territorium. Dick zu sein wird als hinnehmbares Pech betrachtet, Frau zu sein hingegen nicht.
Abgesehen von den Problemen, die in der Anwendung dieser Regeln in globalisierten und mobilen modernen Gesellschaften entstehen, sowie den bereits angesprochenen Beweisproblemen ist der rechtliche Ansatz auch aus anderen Gründen letztlich nicht zielführend:
Denn wenn die Angleichung des Status von Frauen und Männern konsequent umgesetzt würde, landete man letztlich beim gleichmachenden Kommunismus bzw. Totalitarismus. Dies kann bzw. sollte aber nicht bezweckt sein.
Beschreitet man – wie im deutschen Recht – einen Mittelweg mit einigermaßen spezifischen Vorgaben und Verboten, führt dies zunächst zu vielen Ineffizienzen und Streitereien. Die Gleichstellungsgesetze im öffentlichen Sektor sind dafür ein beredtes Beispiel, wobei diese zusätzlich noch so konzipiert sind, dass sie als umgekehrte Diskriminierungs-Rechtfertigungsgesetze funktionieren, wenn bei ansonsten gleichen Bewerbungen Frauen vorgezogen werden müssen. Auch Frauenquoten mögen dazu führen, angestrebte Zielgrößen pro forma zu erfüllen, aber das ist allenfalls von Vorteil für die Quotenfrauen, alle anderen leiden eher darunter, weil bei erzwungener Quotenerfüllung die Einsicht in die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen verständlicherweise gering ausgeprägt ist.
Das erzwungene „Pushen“ von Frauen (Warum werden Männer eigentlich nicht in typischen Frauenberufen ähnlich gefördert?) ist vor allem deshalb problematisch, weil es inhaltlich nicht überzeugend ist: Niemand hat bisher nachgewiesen, dass Frauen grundsätzlich Arbeiten besser erledigen als Männer, nicht einmal, dass sie überall gleich gut wären. Das heißt selbstverständlich nicht, dass es keine Frauen gäbe, die bessere Arbeit leisten als Männer auf derselben Stelle. Gerade diese brauchen i. d. R. aber keine Unterstützung. Im Gegenteil: Quoten usw. diskreditieren gerade die Arbeit dieser Frauen und erweisen damit der faktischen Gleichstellung einen Bärendienst. Dasselbe geschieht auch, wenn z. B. Frauen nur aufgrund ihres Geschlechts eine Stellung erhalten, der sie inhaltlich nicht gewachsen sind. Und wenn Frauen vorgezogen werden, obschon sie schlechtere Arbeit leisten, fördert das obendrein tendenziell versteckte Diskriminierung durch die Benachteiligten.
Zu einer nüchternen Bestandsaufnahme zählt auch die Feststellung, dass in vielen Fällen Frauen positiv diskriminiert werden, vor allem wenn sie gut aussehen, oder weil sie biologisch-physiologisch für bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten weniger geeignet sind, oder weil sie „schwachen Männern“ gegenüberstehen und ihre Position ausnutzen. Das ist in gewissem Maße diskriminierend für Männer. Dafür haben Frauen Nachteile dadurch, dass sie diejenigen sind, die Kinder gebären. Das alles zu einem fairen Ausgleich zu bringen, ist allenfalls in einer Gruppenbetrachtung möglich, nicht in jeder einzelnen Betroffenen, und deshalb auch nicht mit rechtlichen Mitteln.
Vorsätzlich frauendiskriminierende Männer mag es noch geben, aber die werden nicht einsichtig durch Gesetze, die sich austricksen lassen. Wenn man tatsächliche Gleichbehandlung erreichen will, dann muss es für die Entscheider unabhängig von irgendwelchen Antidiskriminierungsregeln attraktiv sein, ohne Rücksicht auf das Geschlecht Personalentscheidungen zu treffen. Und das geht zum einen durch Qualifizierung der Frauen, zum anderen durch die Art und Weise, wie Frauen sich „verkaufen“.
Frauen sollten in der Tat über ihre Qualifikation attraktiv sein für Arbeitgeber und daher die Chance zur gewünschten (Aus)Bildung erhalten. Auf diesem Feld ist schon viel geschehen, und in vielen qualifizierten Berufen gibt es entsprechend auch kein Diskriminierungsproblem.
Die Fixierung auf formale Nichtdiskriminierung kaschiert zudem leider oft die faktische soziale Diskriminierung (s. z. B. die Stellung alleinerziehender Mütter), die viel dramatischere Folgen hat, gegen die man aber nicht rechtlich klagen kann, sondern mur faktisch agieren.
Der richtige Ansatzpunkt ist also die Herstellung echter sozialer und bildungsmäßiger Chancengleichheit. Wenn diese gegeben ist, dann ist auch hinzunehmen, dass in der Realität Unterschiede zwischen Frauen und Männern – auch im Berufsleben – bestehen. Diese existieren zwischen Frauen und zwischen Männern, warum sollte es dann per Definition etwas Problematisches darstellen, dass sie auch zwischen Frauen und Männern existieren, ohne dass dies als Diskriminierung gewertet werden müsste?
Ohnehin haftet dem Thema der Nichtdiskriminierung bzw. Gleichstellung etwas von Zwangsbeglückung an. In einer freiheitlichen Gesellschaft sollten Frauen aber auch die Freiheit bzw. das selbstverständliche Recht haben, ggf. nicht dem Bild entsprechen zu wollen, das Gleichstellungsbewegte in ihren Köpfen tragen. Sie sollten ihr Frausein so definieren dürfen, wie es ihnen passt, auch wenn das den Aufklärern nicht gefällt. Und wenn Gleichstellungspolitik dazu führt, z. B. Frauen in Berufsbereiche zu „locken“, die aus gutem Grund eine Männerdomäne sind und in denen Frauen sich nur behaupten, wenn sie sich wie Männer verhalten, dann ist das ein fragwürdiger Erfolg.
Wirklich weibliche Emanzipation besteht nicht darin, sein Selbstbild im Abgleich mit dem der Männer zu entwerfen, sondern sich autonom zu entwickeln. Das Frausein nur als nichtdiskriminiertes „Mannähnlichsein“ zu verstehen, ist ein zu primitiver Ansatz. Die angeblichen Erfolge in der formalen Antidiskriminierung könnten in diesem Sinne sogar kontraproduktiv sein, weil sie von der eigentlichen Aufgabe und dem damit verbundenen Potenzial ablenken. Statt formale Nichtdiskriminierung anzustreben, sollten die Frauen besser an ihren inhärenten Stärken arbeiten und diese zum Ausdruck bringen.