Der Bundesfinanzhof (BFH, oberster Gerichtshof in Steuerangelegenheiten) hat im Frühjahr (17.5.2017, V R 52/15) ein Urteil gefällt, das eine gewisse Medienaufmerksamkeit erzielt hat. Schließlich wurde einer Freimaurerloge die Gemeinnützigkeit abgesprochen, was schon per se eine gewisse Neugier hervorruft, und das wurde noch gekrönt mit einem zeitgemäßen Genderaspekt, dem der BFH auch im Leitsatz seines Urteils Rechnung trägt:
„Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig.“
Alleine diese schlichte Aussage ist, gemessen an der Komplexität der Rechtsfrage und der Begründung des Urteils, „unterdifferenziert“ und offenbar dem Bedürfnis geschuldet, auch bei Laien den Eindruck hervorzurufen, es sei alles ganz einfach und klar.
Darüber hinaus – und das ist das eigentlich Ärgerliche – argumentiert der BFH hier aber in rechtlich wenig überzeugender Weise, und dies offensichtlich im Bemühen, politisch korrekt zu urteilen, ohne dabei jedoch den juristischen Kollateralschaden zu bedenken.
Steuerrechtlicher Hintergrund ist, dass eine Körperschaft (also auch ein Verein, den die Loge rechtlich darstellt) von der Körperschaftsteuer befreit wird, wenn sie gemeinnützige Zwecke verfolgt (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Außerdem erlaubt der Gemeinnützigkeitsstaus ihr, Spendenbescheinigungen auszustellen, welche die Spender wiederum in ihrer Steuererklärung innerhalb des gesetzlichen Rahmens steuermindernd geltend machen können.
Was Gemeinnützigkeit steuerrechtlich bedeutet, definiert § 52 Abgabenordnung (AO): „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.“ Ergänzend legt § 51 AO fest, dass die Körperschaft diese Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgen muss, wobei Ausschließlichkeit bedeutet, dass eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgen darf (§ 56 AO).
Es wäre nun relativ einfach gewesen, der klagenden Freimaurerloge den Gemeinnützigkeitsstatus zu verweigern, weil es offenbar an Ausschließlichkeit fehlte: Zwar kommen die Aktivitäten der Loge nicht nur den Logenmitgliedern zugute (was der BFH anerkennt), aber lt. Satzungszweck sollen insbesondere auch die Mitglieder gefördert werden.
Den entscheidenden und wichtigsten Teil der freimaurerischen Tätigkeit bilden nämlich die rituellen Arbeiten und ihr Hauptzweck ist auf die Förderung ihrer Mitglieder und nicht der Allgemeinheit ausgerichtet. Die günstigen Auswirkungen dieser „Erziehung“ auf die Allgemeinheit („Nebenmenschen“) bilden lediglich einen Nebenzweck der Förderung ihrer Mitglieder. Die Klägerin verwirklichte ihren Satzungszweck in der Tat „insbesondere durch die Abhaltung ritueller Arbeiten und freimaurerischen Unterricht“. Nach Ziffer 7 der Ordensregel der (nur Männerlogen umfassenden) Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland e.V., deren Mitglied die Klägerin ist, ermöglicht der Freimaurer-Orden (nur) seinen Mitgliedern, sich durch eine stufenweise fortschreitende Lehr- und Übungsart weiterzubilden und zur Entfaltung zu bringen. Die übrigen Arbeitsfelder („geistiges Forum“, „Brüderlichkeit in geselliger Runde“, „karitative Arbeit“, „Dienst am Bunde“) stehen den rituellen Arbeiten nicht gleichberechtigt gegenüber.
Das hat der BFH auch subsidiär so geurteilt (Rn. 33), das Hauptargument zur Versagung der Gemeinnützigkeit aber woanders gefunden. Nach seiner Ansicht fördert die Loge „die Allgemeinheit nicht i. S. von § 52 Abs. 1 Satz 1 AO, da sie Frauen ohne sachlich zwingenden Grund von der Mitgliedschaft ausschließt.“ (Rn. 20)
Dazu argumentiert er wie folgt (Rn. 21-28): Bei dem Tatbestandsmerkmal einer Förderung der „Allgemeinheit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Gehalt wesentlich geprägt wird durch die objektive Wertordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG zum Ausdruck kommt. Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit. Als Förderung der Allgemeinheit sind daher solche Bestrebungen nicht anzuerkennen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder gegen verfassungsrechtlich garantierte Freiheiten richten. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
Bis hierhin kann man dem BFH, der Ähnliches schon früher geurteilt hat, ohne weiteres folgen. Dann aber vollzieht der BFH einen Gedankensprung, der mehr als fragwürdig ist. Er sagt nämlich Folgendes: „Ein Verein, der entgegen Art. 3 Abs. 3 GG die wesensmäßige Gleichheit aller Menschen in Abrede stellt, ist daher mangels Förderung der Allgemeinheit nicht als gemeinnützig einzustufen.“ Nicht diese Aussage selbst ist dabei fragwürdig, wohl aber die Anwendung dieser selbstverständlichen Regel auf den vorliegenden Sachverhalt, und das aus verschiedenen Gründen:
(1) Zunächst unterstellt der BFH, die Beschränkung der Mitgliedschaft auf Männer stelle (ohne sachlichen Grund) die wesensmäßige Gleichheit aller Menschen in Frage. Er untermauert das weder durch Auszüge der Satzung noch durch belegte Aktivitäten oder Aussagen, sondern ergänzt nur: „Die Klägerin diskriminiert Frauen, da sie nur Männer als Mitglieder aufnimmt und nur diesen das Erlebnis des Rituals in den Tempelarbeiten offen steht.“ Und da diese Ungleichbehandlung von Männern und Frauen nicht sachlich gerechtfertigt sei, liege ein Verstoß gegen die Werteordnung des GG vor.
Dem BFH ist dabei offenbar der Unterschied zwischen „Differenzierung“ und „Diskriminierung“ nicht geläufig, zumindest begründet er in keiner Weise, warum hier eine Diskriminierung vorliegt, und schon gar nicht, warum dies darüber hinaus eine Infragestellung der Wesensgleichheit aller Menschen darstellen soll. Dass es Vereine gibt, die solch verwerflichen Vorstellungen dienen, kann man sich vorstellen, aber wenn die in Frage stehende Freimaurerloge so aufgestellt gewesen wäre, hätte sich das sachverhaltsmäßig leicht feststellen lassen.
Die Beschränkung der Mitgliedschaft auf Männer bedeutet zunächst einmal nur genau das: Nämlich die Anwendung eines geschlechtsbezogenen Differenzierungsmerkmals. Hieraus eine Diskriminierung abzuleiten geht nur aufgrund einer zeitgeistgemäßen extensiven Interpretation – oder besser: Wertung – des Sachverhalts, die nicht nur im vorliegenden Fall (s. hiernach), sondern grundsätzlich als fragwürdig zu betrachten ist.
(2) Genau so problematisch ist, dass der BFH die Gleichheit in der Mitgliedschaft in derselben Weise behandelt wie die Gleichheit in der (externen) Förderung (man könnte auch sagen, dass er beide verwechselt). Im vorliegenden Fall – der ausschließlich eine steuerrechtliche Frage betrifft – geht es aber ausschließlich eindeutig um Letzteres (s. § 52 AO). Aus dem Urteil ist jedoch gerade nicht ersichtlich, dass die Loge in ihrem externen Auftritt nur Männer fördert. Der BFH interpretiert also in § 52 AO ein Tatbestandsmerkmal hinein, das dort nicht steht. Entscheidend für das Verständnis der Allgemeinheit sind die externen Adressaten der selbstlosen Aktivitäten, nicht die Mitglieder (zumal – wie hiervor ausgeführt – ein Fokus auf interne Adressaten ohnehin schon zu einer Versagung der Gemeinnützigkeit führen würde).
(3) Selbst wenn in der Förderung eine geschlechtsbezogene Einschränkung vorläge, würde dies zudem keineswegs immer eine Infragestellung des Gleichheitsgrundsatzes darstellen: Denn wenn z. B. ein Verein sich die Resozialisierung drogenabhängiger jugendlicher männlicher Krimineller zur Aufgabe macht, wer würde hier seine Gemeinnützigkeit mit dem Argument in Frage stellen, hier würden weibliche Kriminelle diskriminiert? Und wenn das so ist, warum sollte man demselben Verein die Gemeinnützigkeit absprechen, nur weil die Mitgliedschaft auf Männer beschränkt ist?
Hier wird die Unsinnigkeit der Argumentation im Übrigen besonders offenkundig: Denn der Gemeinnützigkeitszweck ist immer spezifiziert bzw. auf eine beschränkte Zielgruppe bezogen, wenn er nicht völlig wahl- und sinnlos sein soll. Im Sinne des BFH würde dies bedeuten, dass alle nicht dieser Zielgruppe Angehörigen diskriminiert werden (also nie Gemeinnützigkeit vorliegen kann), was wohl niemand ernsthaft behaupten wird. Wenn dies aber der Fall ist, wo ist dann die besondere Verwerflichkeit der geschlechtsbezogenen Differenzierung? Dies begründet der BFH mit keinem Wort.
(4) Wenn hier eine Diskriminierung vorliegt, dann jene von gemeinnützigen Männern. Denn was der BFH vollkommen ignoriert, ist die ebenfalls verfassungsmäßig garantierte Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1-2 GG). Bislang hat niemand argumentiert, dass reine Männervereine (oder auch Frauenvereine, die es ja ebenfalls gibt) die Werteordnung des Grundgesetzes in Frage stellen und zu verbieten sind. Warum sollte dies im Steuerrecht anders interpretiert werden?
Was den BFH zu seiner verqueren Argumentation bewegt hat, kann man nur vermuten. Aber auch Richter sind nur Menschen, und es gibt genügend andere Beispiele höchstrichterlicher Rechtsprechung, deren Inhalte nicht mit rationaler Argumentation glänzen, sondern mit erzieherischem Impetus, politischer Einungsäußerung, soziopsychologischer Abhängigkeit usw.
Die Wirkung des Urteils ist im Übrigen begrenzt. Mit ein paar Satzungsänderungen kann der Verein ohne weiteres seine Aktivitäten wieder gemeinnützig gestalten (andere „Männerclubs“ waren besser beraten und haben dieses Problem vermieden). Papier ist geduldig, und wenn die Realität so gestaltet wird, wie man es wirklich haben möchte, wird keine Steuerbehörde sich die Mühe machen wollen (oder die Möglichkeiten dazu haben), das zu überprüfen.
Auch das dürfte dem BFH bekannt sein, umso mehr verstärkt dies den Eindruck, dass er hier letztlich keine Rechtsfrage überzeugend klären, sondern ein politisches Signal setzen wollte (daher wohl auch der griffige Leitsatz). Das ist aber nicht nur nicht seine Aufgabe, sondern stellt langfristig auch die Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft höchstrichterlicher Rechtsprechung in Frage. Das ist der größte Schaden, den dieses Urteil verursacht.