Ein Recht auf Kränkungsentschädigung?

Jens Jessen hat in der ZEIT vom 6.10 (S. 41) einen interessanten Artikel über ‚Die Macht der Beleidigten‘ geschrieben. Zwar vermischt er m. E. unzulässigerweise das Beleidigtsein mit anderen Formen des Protests, aber im Kern bildet er zutreffend ein in weiten Teilen der westlichen Gesellschaft grassierendes Phänomen ab.

 Leider belässt er es weitgehend bei einer Beschreibung und Deutung, ohne systematisch der Frage nachzugehen, wie es dazu kommen konnte. Dies soll ansatzweise hier getan werden, mit einem besonderen Blick auf die Rolle, die das Recht in diesem Zusammenhang spielt.

„Es fällt schwer, heute nicht beleidigt zu sein. Ein Sturm der Kränkungsgefühle tobt durch die Welt. Überall lauert ein tatsächlicher oder nur eingebildeter Affront. Jeder missbilligt jeden für seine Ideale oder seine Lebensform, und alle gemeinsam sehen in der ausgesprochenen und unausgesprochenen Missbilligung einen Angriff auf ihre Ehre und ihr Selbstverständnis. Eine Zeit lang waren es nur die Randgruppen und Minderheiten …. Inzwischen sehen sich in den westlichen Staaten die traditionellen Mehrheitsmilieus ihrerseits von den Minderheiten schikaniert …“

Das mag etwas pauschal sein, aber unserer globalisierten Multikultiwelt fällt es offenbar schwer, Einstellungen, Werte und Meinungen anderer gelassen hinzunehmen, ohne sich selbst in Frage gestellt zu sehen. Nicht nur Einzelne, sondern Kollektive fühlen sich durch andere in Frage gestellt und reagieren darauf nicht nur mit Missbilligung, sondern mit Kränkung.

Wirklich neu ist das Phänomen des Fremdelns mit der Andersartigkeit nicht. Aber es hat offenbar zugenommen, wobei es nicht verwundern kann, dass in einer Welt, in der ‚alles geht‘ und sich noch dazu schnell dreht, viele Menschen die (kollektive) Selbstgewissheit verlieren. Wenn diese Andersartigkeit dann auch noch politisch oder sogar rechtlich abgesichert wird, bleiben als Reaktionsebene nur Gefühl und Psyche, was sich in entsprechenden Reaktionen äußert, die manchmal nicht bei der Kränkung stehen bleiben, sondern bis zum Hass gehen. Die menschliche Psyche hat sich offenbar nicht so schnell weiterentwickelt wie unsere Ideen und Lebensweisen, und nicht zuletzt auch unsere Rechtsordnung.

Die Verbreitung des Beleidigtseins hat darüber hinaus damit zu tun, dass eine vorgebliche Kränkung gezielt benutzt werden kann und damit zum politisch-therapeutischen Instrument wird:

„Um die Opferkonkurrenz in der pluralistischen Gesellschaft richtig zu begreifen, muss der negative Begriff der Beleidigung unbedingt im Kreis seiner positiven Gegenspieler gesehen werden: der Anerkennung, Zuwendung, Aufmerksamkeit. Man versteht die modernen Beleidigten nicht, wenn man meint, sie wollten nur eine Opfererfahrung, etwas Vergangenes, artikulieren. Sie zielen auch auf etwas Zukünftiges – sie melden Wünsche an. Man zeigt sich beleidigt, um etwas zu bekommen.“

Viele Gruppen randalieren, um Aufmerksamkeit zu bekommen, und weil die Medien sie hierbei gerne unterstützen (vermutlich, weil auch sie hoffen, auf diese Weise Aufmerksamkeit (und Quote) für sich zu generieren), funktioniert das auch. Dies wiederum beeinflusst die Politik, deren Aktivitäten bzw. Aktionismus sich in Gesetzen niederschlagen.

Damit wären wir bei der Rolle, die das Recht beim Aufkommen dieser ‚Gekränktheitskultur‘ spielt. Denn insbesondere unter dem Einfluss der Grund- bzw. Menschenrechte haben sich in vielen Staaten eine Gesetzgebung und Rechtsprechung entwickelt, die auf mehrfache Weise dieses Phänomen stützt:

Viele Forderungen von ‚Beleidigten‘ haben es über die Politik ins positive Recht geschafft und damit eine Grundlage zu ihrer forcierten Durchsetzung geschaffen, was z. T. mit missionarischem Eifer betrieben wird.

Diese Erfolge der einen hat natürlich zur Folge, dass andere genauso bedacht werden wollen: „Ist nämlich erst einmal beobachtet worden, wie Anerkennung einem Klagenden zuteil wurde, entsteht sofort die beleidigte Frage, warum sie einem anderen vorenthalten blieb.“ Der juristische Gleichheitsgrundsatz – bzw. noch häufiger die (angebliche) Diskriminierung wegen fehlender Gleichbehandlung – ebnet hier den Weg für weitere Forderungen, was letztlich zu einem Dauerthema wird, das in der Praxis aber unlösbar ist, wie das Scheitern des gleichmachenden Kommunismus zeigt.

Hier rächt sich, dass das weit verbreitete Anspruchsdenken und ein Verständnis des Fürsorgestaats als Wohltäter in allen Lebenslagen es in vielen Fällen zu einer rechtlichen Absicherung gebracht habent, nicht zuletzt, weil die Politik nicht nur Klientelpolitik betrieben hat, sondern vielfach auch mit guter Absicht scheinbare Missstände auf gesetzlichem Wege beseitigen will.

Das war und ist aber ein falscher Weg, um Fremdheitsstress und Kränkungen zu verarbeiten. „Das Innenleben ist kein Gegenstand der Sozialfürsorge. Staat und Gesellschaft sind der falsche Adressat. Aber vielleicht hat die moderne Demokratie mit ihrem Versprechen von Gerechtigkeit und Gleichheit zugleich eine utopische Hoffnung auf Heilung aller Zurückgesetztheitsgefühle genährt. Denn was könnte ungerechter sein als ein Unglück?“

Wenn schon jede menschgemachte Ungerechtigkeit oder jedes als solches empfundene Schicksal gleichzeitig als Kränkung empfunden wird („Es gibt ein Bedürfnis, erlittenes Unrecht … beweint zu sehen – sonst stellt sich … schwere Gekränktheit ein.“), die von der Gesellschaft zu heilen sei, dann ist die Allgegenwärtigkeit dieses Gefühls nachvollziehbar. Mangelnde Leidensfähigkeit und -bereitschaft hat sicher unterschiedliche Ursachen, aber eine hiervon ist sicher die Überzeugung, die Rechtsordnung sei dazu da, für jedes dieser Probleme eine Lösung bereitzuhalten.

Nicht zuletzt der Gesetzgeber und die Juristen selbst haben dazu beigetragen, eine solche Erwartungshaltung zu verbreiten. Sie sind überzeugt von der Gestaltbarkeit der Gesellschaft durch Rechtsnormen. Das hat nicht nur zu einer äußerst komplexen Rechtslage geführt (man nehme als Beispiele die Grundrechte sowie das Sozial- und Steuerrecht), deren Kohärenz immer schwieriger aufrecht zu erhalten ist, sondern auch zu einer verbreiteten Einstellung zum Rechts- und Justizsystem, derzufolge unter rechtlichen Gesichtspunkten immer das herauskommen müsse, was die eigene Kränkung (auf rechtlichem Wege) beseitigt.

Gesetzgeber und Richter tun ihnen durch Rechtsetzung und -sprechung mehr als einmal diesen Gefallen. Und wenn es dann doch einmal anders läuft, wollen viele dieser ‚Gekränkten‘ dies nicht wahrhaben und so lange klagen, bis ihnen jemand Recht gibt.

Es muss wieder deutlicher werden, dass nicht das Recht das entscheidende Instrument zur Behebung aller Probleme oder Therapie aller Kränkungen ist, sondern in erster Linie die politische Auseinandersetzung, Diskussion und Überzeugungsarbeit.

Es ist dann aber entscheidende Aufgabe der Rechtsordnung, letzteres nicht nur zuzulassen, sondern formal abzusichern und sogar geeignete Anreize in diese Richtung zu setzen.

Vor allem müssen Gesetzgeber und Rechtsprechung unmissverständlich an der Maxime festhalten, dass es nie Unrecht darstellen kann, die Wahrheit zu berichten, gleich wie beleidigt sich jemand dadurch fühlt. Es ist schlimm genug, dass manche Medien zur Selbstzensur schreiten, um nicht „politische oder religiöse Gefühle“ zu verletzen. Es wäre aber eine Katastrophe, wenn es zu einer rechtlich sanktionierten Zensur wegen angeblicher Beleidigung oder Kränkung käme, nur weil sich bestimmte Gruppen über eine ihnen nicht genehme oder emotional belastende Darstellung beklagen. Die Abkehr von der Pflicht zur Wahrheit wäre der erste Schritt zum Untergang der intellektuellen Grundlage des Zusammenlebens.